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Änderungsvereinbarung zu unentgeltlicher Mehrarbeit – AGB-Kontrolle

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ArbG Stuttgart, Az.: 12 Ca 1986/11, Urteil vom 28.02.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum 01.03.2011 bis 31.05.2011 1440 Minuten gutzuschreiben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 392,84 festgesetzt.

4. Die Berufung wird von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Arbeitszeitgutschrift für eine im Zeitraum 01.03.2011 bis zum 31.05.2011 erhöhte Sollarbeitszeit von 2 Stunden wöchentlich.

D. Kl. ist seit dem 00.00.1982 bei der Beklagten tätig und wird derzeit als UV-Anlagenbediener beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der A.-Gruppe und damit Teil der A. (Namensursprung: A. B.), einem Konzern der Elektrotechnik mit Hauptsitz in W… Der Konzern ist ein weltweit agierender, führender Hersteller elektrischer Antriebssysteme für Industrie- und Geräteanwendungen. Der Konzern beschäftigt heute insgesamt etwa 4000 Mitarbeiter bei einem Umsatz von 307 Mio. € (2009). Die Beklagte widmet sich der Herstellung von Elektromotoren und weiteren Komponenten der elektrischen Antriebstechnik mit einer Betriebsstätte in W…

Symbolfoto: monkeybusinessimages/Bigstock

Die Beklagte schloss mit der IG Metall am 01.04.2003 einen Anerkennungstarifvertrag, in dem für alle Mitglieder der IG Metall, die Beschäftigte bei der Beklagten sind, die Tarifverträge für Beschäftigte in der Metallindustrie des Tarifgebiets Nordwürttemberg/Nordbaden, abgeschlossen zwischen der IG Metall und Gesamtmetall e.V. oder Südwestmetall e.V. Anwendung finden.

D. Kl. ist langjährig bei der Beklagten mit einer wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden bis zum 28.02.2011 beschäftigt worden. Im Rahmen eines Gleitzeitmodells wird für d. Kl. ein Arbeitszeitkonto geführt. Am 02.03.2011 ließ die Geschäftsleitung der Beklagten die Belegschaft über eine unentgeltliche Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit um zwei Stunden (24 Minuten täglich) abstimmen. In der Folge ist in dem bestehenden betrieblichen Arbeitszeiterfassungssystem die bislang geltende, tägliche Arbeitssollzeit von 7 Stunden auf 7 Stunden 24 Minuten rückwirkend z[…]


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