OVG NRW
Az.: 5 A 5135/99
Beschluss vom 9.6.2000
Vorinstanz: VG Gelsenkirchen – Az.: 17 K 3834/99
Normen: § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO
Leitsatz:
Ein unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO (5 m Abstand) im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich abgestelltes Fahrzeug darf grundsätzlich zwangsweise entfernt werden.
Aus den Gründen:
Der Beklagte durfte das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers auf dessen Kosten abschleppen lassen. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Gegen diese Vorschrift verstieß der Kläger, als er sein Fahrzeug mit einem Abstand von lediglich 2,90 m von dem Schnittpunkt der Einmündung B./A. abstellte. Das verbotswidrig im Einmündungsbereich abgestellte Fahrzeug des Klägers durfte zwangsweise entfernt werden, um die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verfolgte Regelungsabsicht durchzusetzen. Zweck der Vorschrift ist, Verkehrs- und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden.
Vgl. BGH, Urteil vom 4.1.2.1959 – 4 StR 420/59 – -, VRS 18, 206,. 208; OLG Köln, Beschluss vom 13.12.1985 – 1 Ss 763/85 -, VRS 70, 468, 469; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.1988 – 2 Ss 190/88 -, DAR 1989, 113; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 12 StVO Rdn. 45.
Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwert die Übersicht in diesem Bereich, verkürzt die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöht damit die Gefahr von Unfällen. Das Parkverbot im Einmündungs- und Kreuzungsbereich dient ferner dem Schutz von Fußgängern, die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO gehalten sind, die Fahrbahn vorrangig an Kreuzungen und Einmündungen zu überqueren. Fußgänger, die die Fahrbahn überschreiten, können vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs nur verspätet wahrgenommen werden; zugleich wird die Sicht der die Straßenseite wechselnden Fußgänger auf. fahrende Fahrzeuge behindert. Dies, gilt im besonderen Maße für Kinder, die die Straße überqueren wollen. Die mit der Vorschrift des § 12 Abs.3 Nr. 1 StVO bezweckt[…]