AG Altötting – Az.: 2 C 567/20 – Urteil vom 25.02.2021
1. Der Beschluss der Beklagten in der Eigentümerversammlung vom 14.10.2020 zu TOP 6 (Wärmezähler) wird für ungültig erklärt.
2. Es ist Folgendes beschlossen: Wärmezähler zur getrennten Erfassung der Fußbodenheizung (getrennte Nutzergruppe)
Der Verwalter wird beauftragt, möglichst zeitnah einen neuen Mietvertrag mit der Firma T. für die Wärmezähler zur getrennten Erfassung des Verbrauchs der Fußbodenheizung zu dem angebotenen Preis von 468,56 € abzuschließen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist eine Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der seit 01.12.2020 geltenden Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes.
Die Klägerin ist zur Hälfte Miteigentümerin der Wohnung Nr. 11 der Wohnungseigentumsgemeinschaft ….
Auf die Eigentümerliste vom 14.12.2020 (Bl. 20) wird verwiesen.
Die Wohnungseigentümer haben am 14.10.2020 die jährliche Eigentümerversammlung unter der Leitung ihres Verwalters R. durchgeführt.
Auf die Tagesordnung (Bl. 2) sowie das Versammlungsprotokoll (Bl. 3 bis 5) wird verwiesen.
Die Tagesordnung enthielt folgenden TOP 6:
„Wärmezähler zur getrennten Erfassung der Fußbodenheizung (getrennte Nutzergruppe).
Die drei Zähler sind geeicht bis 31.12.2020, der Vertrag endet ebenso. Es ist zu entscheiden, ob wieder ein Mietvertrag abgeschlossen werden soll. Angebot T. 468,56 EUR pro Jahr“.
Unter TOP 6 wurde folgender Beschluss zur Abstimmung gestellt:
„Der Verwalter wird ermächtigt, den Vertrag wie angeboten zur Miete für die Wärmezähler zur Messung der Stränge für die Fußbodenheizung mit der Fa. T. abzuschließen.“
Die Abstimmung endete mit folgendem Ergebnis:
Ja-Stimmen 412,49
Nein-Stimmen 508,35
Enthaltungen: keine
Beschlussergebnis: Der Antrag ist mehrheitlich abgelehnt.
In der Wohnanlage befinden sich insgesamt 12 Wohneinheiten.
Die Bäder in den 12 Wohneinheiten besitzen dieselbe Größe und sind mit Fußbodenheizung ausgestattet. Eine technische Erfassung des Einzelverbrauchs bezüglich der Fußb[…]