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All-inclusive Pauschalreise: Ansprüche aus Reisevertrag

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AG Düsseldorf – Az.: 12c C 3/18 – Urteil vom 30.07.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) EUR 1.175,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.04.2018 sowie an die Klägerin zu 2) weiter EUR 1.175,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.04.2018 zu zahlen und die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 334,75 freizustellen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Reisevertrag.

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine All-inclusive Pauschalreise in die Dominikanische Republik für den Zeitraum vom 22.09.2017 bis zum 03.10.2017 zu einem Gesamtpreis von EUR 1.620,00. Bei dem gebuchten Hotel (…) handelt es sich um ein Hotel der Kategorie 5 Sterne.

In den von der Beklagten ausgehändigten Unterlagen teilte diese den Klägern unter der Überschrift „Einreisebedingungen“ mit:

„Für deutsche Staatsangehörige ist die Einreise mit folgenden Dokumenten möglich: Reisepass, vorläufiger Reisepass, Kinderreisepass“.

Am 22.09.2017 checkten die Kläger am Flughafen Düsseldorf für den Flug (…) ein. Am Gate verweigerte das Gate-Personal der Klägerin zu 2) die Ausreise. Dies wurde damit begründet, dass die Klägerin zu 2) lediglich über einen vorläufigen Reisepass verfüge, der für die Einreise in die Dominikanische Republik nicht ausreiche. Diese Information bezog das ausführende Luftfahrtunternehmen M-GmbH aus der Datenbank Timatic. Eine weitere Überprüfung erfolgte nicht.

Tatsächlich war für die Einreise in die Dominikanische Republik jedoch nur der vorläufige Reisepass notwendig. Dies bestätigten sowohl die Botschaft der Dominikanische Republik, als auch das Auswärtige Amt auf Nachfrage des Mitarbeiters O der Beklagten, was dieser am 22.09.2017 schriftlich bestätigte.

Die Beklagte fertigte eine Stornorechnung mit Stornierungskosten in Höhe von 70 % des Gesamtbetrages, insgesamt EUR 1.134,00.

Die Kläger buchten vor dem Antritt der Reise für deren Dauer (22.09 – 03.10) einen Parkplatz am Flughafen zu einem Preis von 55 EUR.

Die Kläger buchten eine Ersatzreise nach Spanien (Corralejo, Fuerteventura) vom 25.09.17 bis zum 02.10.17 zu einem Preis v[…]


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