Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat im Fall der Kreditinstitutshaftung entschieden, dass die Bank schadensersatzpflichtig ist, weil sie eine Löschungsbewilligung für Grundschulden pflichtwidrig an nur eine Miterbin der Erbengemeinschaft herausgab. Diese Handlung führte zur Löschung der Grundschulden, ohne dass die gesamte Erbengemeinschaft zugestimmt hatte. Dieses Vorgehen wurde als nicht ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses und als schuldhafte Pflichtverletzung der Bank angesehen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Kreditinstitutshaftung: Das Gericht hält die Bank für schadensersatzpflichtig, da sie eine Löschungsbewilligung für Grundschulden nur an eine Miterbin und nicht an die gesamte Erbengemeinschaft herausgab.
Unzulässige Einzelhandlung: Die Herausgabe der Löschungsbewilligung an eine einzelne Miterbin ohne Zustimmung aller Erben wurde als unzulässig bewertet.
Keine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung: Das Vorgehen der Bank entsprach nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses.
Schuldhafte Pflichtverletzung: Das Gericht sah in der Handlungsweise der Bank eine schuldhafte Pflichtverletzung.
Schadensersatzanspruch: Der Kläger, ein Mitglied der Erbengemeinschaft, hat erfolgreich Schadensersatz geltend gemacht.
Kein Bereicherungsanspruch gegen Ersteher: Das Gericht verneinte einen Bereicherungsanspruch der Erbengemeinschaft gegen den Ersteher des Grundstücks.
Kein Mitverschulden der Erbengemeinschaft: Ein Mitverschulden der Erbengemeinschaft wurde aufgrund der größeren Verantwortung der Bank als gering bewertet und nicht berücksichtigt.
Vollständige Schadensersatzverpflichtung der Bank: Die Bank wurde zur vollständigen Schadensersatzleistung verurteilt, da sie den Rückgewähranspruch der Erbengemeinschaft nicht ordnungsgemäß erfüllte.
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Bei der Löschungsbewilligungsherausgabe durch Kreditinstitute an Miterben einer Erbengemeinschaft muss sorgfältig mit den Grundschulden umgegangen werden. Denn eine pflichtwidrige Herausgabe einer Löschungsbewilligung an einen Miterben kann zur K[…]