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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichtigkeit von Eigentümerbeschlüssen bei WEG

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LG Hamburg, Az.: 318 S 45/11, Urteil vom 28.03.2012

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 3. Februar 2011 – Az. 740 C 86/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten ihrer Berufung.
Gründe
I.

Die Parteien bilden die W G S , 2 H, und streiten um die Nichtigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 9.7.2010 zu TOP 3 gefassten Beschlusses.

Foto: Phushutter/Bigstock

Im Protokoll der Versammlung (vgl. dazu Anlage K1, Bl. 7 d.A.) heißt es dazu: „Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass der Eigentümer Herr B< [der Kläger zu 1)] im Zuge der Reparatur der Dachgaube das große Rundbogenfenster instand setzt oder austauscht entsprechend dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes. Die Verwaltung wird die Kosten für eine Teil- oder Komplettinstandsetzung gemeinsam mit dem Eigentümer Herrn B abstimmen und entsprechend beauftragen.". Dieser Beschlussantrag wurde mehrheitlich angenommen. Die Kläger haben beantragt: "Der Beschluss (...) vom 9.7.2010 (...) wird für nichtig erklärt." Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die keiner Ergänzung bedürfen. Das Amtsgericht hat die Klage mit seinem Urteil vom 3. Februar 2011 (Bl. 65 d.A.) abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass der streitgegenständliche Beschluss nicht nichtig sei. Dieser habe einen eindeutig bestimmten Inhalt. Wenn darin auch nicht die Lage des instand zu setzenden „großen Rundbogenfensters" angegeben sei, so sei doch erkennbar, dass das instand zu setzende Fenster zu der instand zu setzenden Dachgaube gehöre; letztere sei im Beschluss zu TOP 4b als „mittlere Gaube (Wohnung Eigentümer E " genannt, wodurch auch das Fenster identifiziert werde. Den Klägern würden, so das Amtsgericht weiter, durch den Beschluss auch keine Leistungspflichten auferlegt. Der Beschluss sei im Ganzen zu lesen und auszulegen, nicht nur dessen erster Satz isoliert. Daraus gehe hervor, dass ein aktives Tätigwerden zur Veranlassung der Instandsetzungsmaßnahme von den Klägern nicht gefordert werde, sondern nur deren Mitwirkungsmöglichkeit und deren Kostentragungspflic[...]


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