LG Bremen – Az.: 7 O 1158/17 – Urteil vom 05.06.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, 300,00 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2017 an den Kläger zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 35 % und die Beklagte 65 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweils andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 01.06.2017 in Bremen.
Beteiligt an dem Unfall waren der Kläger mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen […], der Pkw des Zeugen N mit dem amtlichen Kennzeichen […] sowie der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Lkw nebst Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen […] (Zugfahrzeug).
Der Kläger fuhr auf dem linken Beschleunigungsstreifen der Auffahrt Überseestadt in Fahrtrichtung Bremerhaven und wollte auf die BAB 27 auffahren. Vor ihm fuhr der Zeuge N. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Lkw mit Anhänger überholte auf der rechten Richtungsfahrbahn zunächst den Kläger und den Zeugen N. und zog dann – unter Überfahrung einer durchgezogenen Linie und ohne Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers – nach rechts über die Beschleunigungsstreifen, um die Ausfahrt Müllverbrennungsanlage zu erreichen. Diese ist von dieser Stelle der Autobahn nicht vorschriftsmäßig erreichbar. Der Zeuge N. leitete daraufhin eine Vollbremsung ein, um einen Zusammenstoß mit dem Lkw zu vermeiden. Auch der Kläger bremste ab. Es kam zur Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen N., auf dessen Fahrzeug der Kläger auffuhr. Im Hinblick auf die Unfallörtlichkeit und das Unfallgeschehen wird im Übrigen auf die Skizze der Polizei Bremen zur Vorgangsnummer […] Bezug genommen (dort S. 10). Das Unfallgeschehen als solches ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger erlitt aufgrund des Unfalles Schmerzen im Nacken- und Kreuzbereich. Er war vom Unfalltag bis zum 8. September 2017 arbeitsunfähig (s. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Bl. 48 ff. d.A.).
Auf den Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 5.288,89 EUR (Wiederbeschaffungswert [5.000 EUR] abzgl. Restwert laut Gutachten [450 EUR] 4.550 EUR, Sachverständigenkosten 698,89 EUR, Pauschale 25 EUR, Attestkosten 15,00 EUR) zahlte die Beklagte ausgehend von einer[…]