LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 6 Sa 145/12, Urteil vom 27.04.2012
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.11.2011 – 41 Ca 14031/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger stand seit dem 01.05.2006 als Kraftfahrer gegen ein Monatsgehalt von zuletzt 2.000 € brutto in den Diensten der Beklagten. Zu seinen Aufgaben gehörte es, zweimal täglich Präparate ins Krankenhaus N. (KHNK) zu bringen.
Eine für den Nachmittag des 23.08.2011 vorgesehene Lieferung führte der Kläger erst am folgenden Tag aus, weshalb eine vorgesehen gewesene Operation auf diesen Tag verschoben werden musste. Bei seiner Anhörung am 25.08.2011 gab der Kläger an, er habe wegen eines quer stehenden LKW nicht auf das Krankenhausgelände fahren können.
Symbolfoto: ilixe48/BigstockDaraufhin durchgeführte Recherchen ergaben, dass der Kläger bereits seit ein bis zwei Wochen wiederholt nur einmal täglich Proben ans KHNK ausgeliefert hatte. Nach Eingang eines Schreibens des KHNK vom 01.09.2011, wonach der Kläger eine dortige Mitarbeiterin am 24.08.2011 gebeten haben soll, ihm zu helfen, da er sonst Ärger bekäme, kündigte die Beklagte ihm mit zwei Schreiben vom 09.09.2011 außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.03.2012. Den Schreiben war eine Ablichtung des Schreibens mit der Anhörung des Betriebsrates und dessen Stellungnahme vom 03.06.2011 beigefügt, allerdings ohne die dortige Anlage mit der Darstellung des Kündigungsgrundes.
Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten aufgelöst worden sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigungen seien mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates unwirksam. Trotz Bestreitens des Klägers in der Klageschrift habe die Beklagte die Umstände einer ordnungsgemäßen Anhörung nicht näher dargelegt und insbesondere auch das Anhörungsschreiben nicht vorgelegt oder in Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 22.12.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.01.2012 eingelegte und am 07.03.2012 nach entsp[…]