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LG Kleve – Az.: 6 S 50/17 – Urteil vom 26.04.2018

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.10.2017 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Wegen des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Im Verhandlungstermin vom 05.10.2017 ist für den Beklagten niemand erschienen. Auf Antrag der Klägerin hat die Kammer die Berufung des Beklagten durch das am 05.10.2017 verkündete Versäumnisurteil zurückgewiesen. Es wurde dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses seines Prozessbevollmächtigten (= Bl. 181 GA) am 17.10.2017 zugestellt. Mit am gleichen Tage beim Landgericht per Fax eingegangenem Schriftsatz hat er gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.

Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.10.2017 aufzuheben, das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 03.03.2017 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.10.2017 aufrechtzuerhalten.

Auf eine weitere schriftliche Abfassung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO verzichtet.

II.

Das berufungszurückweisende Versäumnisurteil ist auf den zulässigen Einspruch des Beklagten nach §§ 539 Abs. 3, 343 S. 1 ZPO aufrechtzuerhalten, weil die zulässige Berufung des Beklagten in der Sache unbegründet ist.

I.

(Symbolfoto: Von Palatinate Stock/Shutterstock.com)

Der Einspruch des Beklagten ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 339 ZPO und in gehöriger Form eingelegt worden, weil er den Minimalanforderungen des § 340 Abs. 1, Abs. 2 ZPO genügt. Die Einspruchsschrift des Beklagten enthält die Erklärung, es werde Einspruch gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.10.2017 eingelegt. Dass die Einspruchsschrift keinen ausdrücklichen Antrag und entgegen § 340 Abs. 3 ZPO auch keine Begründung enthält, macht den Einspruch nicht unzulässig (vgl. Prütting in MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 340, Rn. 10, 11). Entsprechend der analog §§ 133, 157 BGB möglichen wohlwollenden[…]


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