AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 20 C 22/11
Urteil vom 04.06.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Beratertätigkeit geltend. Der Kläger, die Beklagte und deren verstorbener Ehemann waren miteinander bekannt.
Unter dem 26.07.2006 verfasste der Ehemann der Beklagten Herr ein Testament zugunsten des Klägers. Unter dem 21.09.2006 erteilte der Verstorbene dem Kläger eine Generalvollmacht und am 22.06.2009 unterzeichnete er einen Vertrag, wonach der Kläger für ihn diverse Tätigkeiten übernehmen sollte. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl.22 – 24 Band I der Akten Bezug genommen. Am 02.08.2007 heiratete die Beklagte den mittlerweile Verstorbenen und am 10.09.2009 verfügte der Verstorbene mittels notariellem Erbvertrag, dass die Beklagte seine Alleinerbin werden sollte. Am 26.09.2009 verstarb der Erblasser. Vom gleichen Tag datiert eine Generalvollmacht und ein Vertrag, welcher diverse Tätigkeiten des Klägers zum Gegenstand hatte. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten wird auf Bl. 106 Band I der Akten Bezug genommen. Beide Schreiben tragen die Unterschrift der Beklagten.
Symbolfoto: Freeograph/BigstockUnter dem 05.12.2010 hat die Beklagte sämtliche Vollmachten widerrufen.
Der Kläger trägt vor, dass er sowohl für die Beklagte als auch für deren verstorbenen Ehemann beratend tätig geworden sei. Er habe in diversen Angelegenheiten mit Behörden, Hausverwaltung etc. korrespondiert, Übersetzungen durchgeführt und die Beklagte beraten. Der Kläger habe der Beklagten auch eine Stelle bei ihrem späteren Ehemann besorgt. Aus dem Auftragsverhältnis mit dem Verstorbenen stehe dem Kläger noch ein Betrag in Höhe von 40,00 € aus den Rechnungen vom 08.09.2009 Bl. 103 Band I und vom 25.09.2009 Bl.104 Band I zu. Die Beklagte habe Abschlagszahlungen geleistet in Höhe von 1640,00 €. Diese seien auf di[…]