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Fristlose Messiekündigung

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LG Berlin, Az.: 66 S 230/17

Beschluss vom 19.01.2018

In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin am 19.01.2018 beschlossen:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Juli 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 19 C 49/17 – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
I.

Symbolfoto: prill/Bigstock

Die gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Berufung zulässig ist. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind gewahrt.

II.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Beklagten mit zutreffender Begründung zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehaltenen Wohnung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend und in nicht zu beanstanden- der Weise ausführt, hat die fristlose Kündigung der Klägerin vom 23. Januar 2017 das vormals zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis beendet.

1. Hinsichtlich der Kündigung vom 23. Januar 2017 bestehen keine formellen Bedenken. Sie ist gemäß § 568 Abs. 1 BGB schriftlich erfolgt und ausreichend im Sinne des § 569 Abs. 4 BGB begründet. Sofern der Beklagte in der Berufung geltend macht, dass es an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Kündigungsgründe fehle, vermag sich die Kammer dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Die Klägerin schildert in der Kündigung den Zustand der Mietsache umfassend und detailreich. Sie beschreibt, durch welche Substanzen an welchen Stellen der Wohnung Verunreinigungen vorgefunden wurden. Das genaue Maß der Verunreinigungen ist zur Überzeugung der Kammer ausreichend dargestellt, auch Angaben wie „grob verschmutzt“ und „schwerst verdreckt“ reichen unter Nennung der geschilderten Orte des Auftretens und der Bezeichnung der Art des Schmutzes und Unrates vollständig aus. Gleiches gilt hinsichtlich der Abmahnung vom 29. Juli 2016.

2. Die Kammer ist […]


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