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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betreuungsanordnung trotz bestehender Vorsorgevollmacht

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LG Meiningen, Az.: 4 T 32/18

Beschluss vom 05.03.2018

1. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenach vom 14.12.2018 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Aufgabenkreis des Betreuers nicht die „Rücknahme erteilter Vollmachten“ enthält.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
A

Foto: Jirapong Manustrong/Bigstock

Der Betroffene ist in zweiter Ehe mit der Beschwerdeführerin verheiratet. Aus seiner ersten Ehe ist die Beteiligte als einziges Kind des Betroffenen hervorgegangen. Der Betroffene errichtete am 03.11.2014 im Beisein des Diplom-Sozialarbeiters L. vom Überleitungsmanagement der Evangelischen Kliniken G. GmbH als Zeuge eine Vorsorgevollmacht zu Gunsten seiner Tochter B. S., der Beteiligten. Auf diese Vorsorgevollmacht (Bl. 5 ff d.A.) wird Bezug genommen. Die Bevollmächtigte wandte sich mit Schreiben vom 02.12.2016, auf welches Bezug genommen wird, an das Amtsgericht Gelsenkirchen und teilte mit, dass sie von der jetzigen Ehefrau ihres Vaters bei der Vollmachtsausübung massiv behindert werde und bat um Prüfung der Einsetzung eines Kontrollebetreuers. Hierzu nahm die Betreuungsbehörde der Stadt G. unter dem 15.02.2017 dahingehend Stellung, dass die erteilte Vorsorgevollmacht wirksam und gültig sei, so dass es einer Betreuungsseinrichtung nicht bedürfe. Auf die Stellungnahme wird Bezug genommen. Nachdem sich zunächst Rechtsanwalt P. aus G. für den Betroffenen als Verfahrensbevollmächtigten gemeldet hatte und Verfahrenskostenhilfe für den Betroffenen unter seine Beiordnung bewilligt wurde, zeigte sich unter dem 24.03.2017 Rechtsanwalt D. aus B. als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen an, worauf hin der Bewilligungsbeschluss unter dem 14.06.2017 durch das Amtsgericht Gelsenkirchen geändert wurde. Unter dem 30.08.2017 hat das Amtsgericht Gelsenkirchen den Betroffenen in Anwesenheit seiner Ehefrau sowie seines Verfahrensbevollmächtigten und seiner Tochter angehört. Auf den Anhörungsvermerk vom 30.08.2017 wird Bezug genommen. Im Nachgang zu diesem Anhörungstermin vom 30.08.2017 stellte das Amtsgericht Gelsenkirchen fest, dass der Betroffene mit seiner Ehefrau bereits seit de[…]


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