Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbot von Kinderwagen im Hauseingangsbereich – Ansprüche des Mieters

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Schöneberg, Az.: 109 C 161/11

Urteil vom 01.12.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren mit ihrer Klage von dem Beklagten, dass dieser dafür Sorge trägt, dass andere Mieter und Besucher der Wohnanlage die im Hauseingangsbereich des Mietshauses abgestellten Kinderwagen entfernen und zukünftig ein Abstellen unterlassen.

Die Kläger sind Mieter einer im 4. Obergeschoss gelegenen Wohnung im Vorderhaus der N.straße in B.. Der Beklagte ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des H. S.. In den Nachlass des Vorgenannten fällt das Mietshaus in der N.straße.

Foto: nicknick/Bigstock

Im Treppenhaus des Mietshauses wird mit Gestattung des Beklagten durch die Mieter im Hochparterre ein Kinderwagen abgestellt. Zeitweilig befindet sich ein zweiter Buggy im Hauseingangsbereich, der von Besuchern eines Mieters dort ein bis zweimal im Monat geparkt wird. Das Hochparterre ist vom Hauseingangsbereich aus über 6 bis 8 Stufen zu erreichen, nicht jedoch über den Aufzug, der im Hochparterre nicht hält. Zur Veranschaulichung des Hauseingangsbereiches und der abgestellten Wagen wird auf das zur Akte gereichte Lichtbild Blatt 11 der Akte Bezug genommen. Die Kinderwagen sind teilweise aus brennbaren Materialien hergestellt.

Die Kläger haben den Beklagten erfolglos über die beauftragte Hausverwaltung aufgefordert, das Abstellen der Kinderwagen zu untersagen.

Die Kläger vertreten die Auffassung, der Beklagte habe den Mietern das Abstellen der Kinderwagen auf Grund der in der jüngeren Vergangenheit vermehrt erfolgten Brandanschläge durch Anzünden von Kinderwagen in einigen Hauseingangsbereichen der Stadt zu untersagen. Denn beim Anstecken eines Kinderwagens entstehe eine erhöhte Brandgefahr und eine giftige Rauchentwick[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv