BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 175/04
Urteil vom 26.01.2005
Vorinstanzen: OLG Stuttgart; LG Rottweil
Leitsatz:
Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2005 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger erwarb am 28. Oktober 2002 in den Geschäftsräumen des Beklagten, der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, einen dort ausgestellten gebrauchten O. Coupe zum Preis von 14.990C. Der unter Verwendung eines Vertragsformulars „Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines Kraftfahrzeuges“ des Beklagten erstellte schriftliche Kaufvertrag weist als Verkäufer M. Ma., W. Straße , T., aus. Weiter heißt es im Vertragstext:
„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluß der Sachmängelhaftung verkauft – soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird. Dieser Ausschluß gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, sowie bei Körperschäden.
Der Käufer erhält eine Garantie, gemäß Garantievereinbarung Nr. 44736, aus der alle Garantiebestimmungen ersichtlich sind.“
Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 990 €. Der Restkaufpreis wurde auf Vermittlung des Beklagten durch die A.-Bank finanziert. Der finanzierte Restkaufpreis in Höhe von 14.000 € wurde, wi[…]