LG Stendal, Az.: 23 O 146/14, Urteil vom 15.03.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Naumburg zum Aktenzeichen 4 U 26/15 hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einem Gebäudeversicherungsvertrag in Anspruch.
Die Parteien sind durch einen Wohngebäudeversicherungsvertrag verbunden, dem die VGB 97 der Beklagten zu Grunde lagen. Versichert war das im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehende Gebäude „CC, ….“. Die Versicherungsumme 1914 belief sich für das Wohngebäude zum gleitenden Neuwert von 16.100 Mark. Im Versicherungsschein war vermerkt, dass das Gebäude lediglich zu Wohnzwecken genutzt wurde, die Anzeige einer anderen Nutzung durch den Kläger erfolgte nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (Bl. 1 – 15 Bd. I. d.A.) Bezug genommen.
Am 01.03.2013 brannte das versicherte Gebäude völlig aus. Ein Täter konnte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht ermittelt werden.
Nach Einholung eines Gutachtens des Dipl. Ing. DD welcher den Neuwert auf ca. 247.424,80 € und den Zeitwert auf ca. 160.826,12 € schätzte, meldete der Kläger der Beklagten den Brandschaden. Diese lehnte die Regulierung mit Schreiben vom 16.10.2013 ab.
Der Kläger behauptet, dass das versicherte Gebäude zu keiner Zeit als Bordell vermietet habe, jedenfalls habe er von einer entsprechenden Nutzung keine Kenntnis erlangt. Dem Zeugen EE hätten weder er, noch seine Ehefrau mitgeteilt, dass er das Gebäude als Bordell vermietet habe. Das Gebäude sei zu Wohnzwecken an Frau FF und ihren Freund vermietet worden (Anlage K2, Bl. 16 ff. Bd. I. d.A., auf die wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen wird). Im Gespräch sei von den Mietern nur geäußert worden, in dem Gebäude perspektivisch gesehen einen Massagesalon zu betreiben. Die Mieter hätten auch zu keiner Zeit geäußert, das Haus rot anstreichen zu wollen und eine Aufschrift mit dem Wort „Haus diskret“ anbringen zu wollen. Dementsprechend habe der Kläger im Rahmen der Schadensabwicklung auch keine falschen Angaben gemacht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 261.645,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.000,00 € seit dem 16.05.2014 und aus 251.645,30 € seit dem 31.10.2015 zu zahlen[…]