AG Kassel, Az.: 435 C 419/18
Urteil vom 02.05.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung wird abgesehen gemäà § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage führt nicht zum Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung aufgrund eines eBay-Versteigerungskaufes vom 28.09.2017 betreffend einen „Super Nintendo classic mini“. Denn der Kläger ist seinerseits nicht vertragstreu, weil er der Beklagten entgegen § 433 Abs. 1 BGB das Eigentum an der verkauften Sache nicht verschafft hat.
Unstreitig hat die Beklagte den Kaufgegenständen nicht erhalten. Ob der Kläger den Gegenstand ordnungsgemäà zur Post gegeben und versendet hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Dieser zwischen den Parteien streitige Aspekt bedarf keiner Beweiserhebung, da sich der Kläger nicht auf die Vorschrift des § 447 Abs. 1 BGB (wonach der Käufer – hier die Beklagte – die Gefahr des Unterganges ab Versendung der Kaufsache zu tragen hätte) berufen kann. Denn auf das hier streitgegenständliche Rechtsverhältnis ist diese Norm lediglich unter den Voraussetzungen des § 475 Abs. 2 BGB (entspricht § 474 Abs. 4 BGB a.F.) anwendbar, die jedoch nicht vorliegen. Nach letztgenannter Vorschrift kann bei einem Verbrauchsgüterkauf die Regelung des § 447 Abs. 1 BGB nur dann Anwendung finden, wenn der Käufer, hier die Beklagte, die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person beauftragt hat, was hier unstreitig nicht der Fall ist.
§ 475 Abs. 2 BGB ist hier deswegen anwendbar, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorlegt. Unstreitig ist die Beklagte Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB. Der Kläger ist jedoch als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu behandeln. Zwar hat er sich unstreitig auf seinem eBay-Account als Privatverkäufer bezeichnet. MaÃgeblich ist jedoch nicht diese Selbstbezeichnung, sondern das tatsächliche Erscheinungsbild (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2007 – 6 W 66/07, zit. n. juris). Unternehmer ist nach der letztgenannten Vorschrift jedermann, der am Markt planmäÃ[…]