OLG Stuttgart, Az.: 14 U 22/98
Urteil vom 27.10.1998
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.1998 — 22 O 511/95 –abgeändert:
1. Der Beklagte zu Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 07.12.1995 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu Ziff. 1 verpflichtet ist, dem Kläger allen etwaigen zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entsteht, daß es anläßlich des Eingriffs vom 10.03.1994 zu einer Unterbindung der Vena poplitea gekommen ist.
3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist oder künftig entsteht, daß es anläßlich des Eingriffs vom 10.03.1994 zu einer Unterbindung der Vena poplitea gekommen ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen:
Symbolfoto: Solarisys/Bigstock1. Der Kläger 2/7 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu Ziff. 1, 6/7 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu Ziff. 2 sowie 4/7 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten,
2. der Beklagte zu Ziff. 1 5/7 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 3/7 der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten, insoweit in Höhe von 1/7 gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu Ziff. 2,
3. der Beklagte zu Ziff. 2 1/7 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie — insoweit gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu Ziff. 1 haftend — 1/7 der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
für den Klagantrag Ziff. 1 25.000,00 DM
für den Klagantrag Ziff. 2 5.000,00 DM
für den Klagantrag Ziff. 3 5.000,00 DM
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zu[…]