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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versorgungszusage Wartezeit und Altersgrenze – Gesellschafter-Nachhaftung

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BAG, Az.: 3 AZR 1263/79

Urteil vom 03.05.1983
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern ein betriebliches Ruhegeld verlangen kann.

Die am 1. März 1905 geborene Klägerin war bei der Beklagten zu 1) in der Zeit vom 2. Dezember 1964 bis zum 31. Oktober 1975 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft waren anfangs die Beklagten zu 2) bis 4). Diese gründeten später die G Verwaltungs-GmbH, die Anfang 1974 anstelle der Beklagten zu 2) bis 4) als persönlich haftende Gesellschafterin in die Beklagte eintrat. Alleinige Gesellschafter der Komplementärin blieben bis zu deren Auflösung am 22. November 1976 die Beklagten zu 2) bis 4). Die Beklagte zu 1) hat Ende 1975 ihren Betrieb ohne vorhergehendes gerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren eingestellt und befindet sich seit November 1976 in Liquidation.

Bei der Beklagten zu 1) bestand seit 1956 eine Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, deren Zweck nach der Satzung in der Fassung vom 18. Juli 1961 darauf gerichtet war, den wegen Alters oder Berufsunfähigkeit verdienstvoll ausgeschiedenen Belegschaftsmitgliedern und deren Hinterbliebenen laufende Leistungen sowie den noch tätigen Mitarbeitern in Fällen der Not und Bedürftigkeit einmalige freiwillige Beihilfen zu gewähren. Nach einem Beschluß der Mitgliederversammlung vom 23. Juni 1964 sollten die Zuwendungen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt werden und bei einer Dienstzeit von 15 bis 39 Jahren 75,– DM sowie bei einer Dienstzeit von 40 und mehr Jahren 105,– DM vierteljährlich betragen. Die bisher an einige ausgeschiedene Mitarbeiter erbrachten Leistungen sollten eingestellt werden, da in diesen Fällen „die Mindestgrenze von 15 Jahren“ nicht erreicht war.

Nachdem der Vereinsvorsitzende den versammelten Mitgliedern am 3. April 1968 bei der Erstattung des Geschäftsberichts mitgeteilt hatte, der Beklagten zu 1) sei wegen ihrer angespannten wirtschaftlichen Lage eine Zuweisung an die Kasse nicht möglich gewesen, faßte die Mitgliederversammlung den folgenden Beschluß:

„Im Hinblick auf die angespannten Verhältnisse der Unterstützungskasse soll, um die Zahlungen nicht ganz ausfallen zu lassen, bis auf weiteres nur zweimal im Jahr (April und November) eine Zuwendung von 60,– DM je Zahlung gemacht werden.“

In dieser Höhe sind ausgeschiedenen Mitarbeitern bis Mitte 1975 Leistungen gewährt worden.

Am 22. November 1977 beschloß […]


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