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Verkehrssicherungspflicht des Parkhausbetreibers – Haftung bei Sturz eines Fußgängers

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OLG Düsseldorf, Az.: 10 U 177/93

Urteil vom 14.04.1994
Gründe
Zu Recht hat das LG dem Kläger die geltend gemachten Ersatzansprüche – sei es aus positiver Verletzung des Mietvertrages, sei es aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB – aus dem Schadensereignis v. 8.8.1990 versagt. Denn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ist nicht ersichtlich. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, denen der Senat beitritt. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine ihm günstigere Entscheidung.

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten ist für den für Parkhausbenutzer vorgesehenen Fußgängerbereich nicht feststellbar. Insoweit ist maßgeblich auf das Ergebnis der Inaugenscheineinnahme der Unfallörtlichkeit abzustellen. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil u.a. ausgeführt:

Symbolfoto: paul prescott/bigstock

„Die Inaugenscheineinnahme der Unfallörtlichkeit hat ergeben, daß für einen Besucher des Parkhauses, der den Aufzug verläßt, ohne weiteres erkennbar ist, welchen Weg er einzuschlagen hat. Dies ergibt sich aus der Lage der Fußgängerinsel. Da von der Fußgängerinsel keine Abgänge nach rechts oder links abführen, ist der Weg am Kassenautomaten vorbei zur Spitze der Insel vorgegeben. Dort sind dann Fahrbahnmarkierungen vorhanden, die den weiteren Weg anzeigen . . ., bestehen für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keine Zweifel an der Laufrichtung. Insbesondere besteht keine Veranlassung, die Fußgängerinsel vor der Waschhalle und Pflegehalle, … zu verlassen. Von dort aus kann die Straße nicht unmittelbar erreicht werden, da die auf der anderen Seite der Halle gelegene Insel, die das Tankstellengelände vom Gehweg trennt, an dieser Stelle mit einem Stützpfeiler und einer Werbetafel versehen ist, die den Durchgang zum Gehweg versperren.“

Daß dieser durch die Fußgängerinsel vorgegebene Weg vom Parkhaus zur Straße hin in seiner Anlage und Ausgestaltung den an die Verkehrssicherungspflicht zu stellenden Anforderungen nicht genügte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daß der Kläger ohne Not diesen vorgegebenen Weg verließ, sich a[…]


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