Streit um Aussetzung: Zivilverfahren auf Eis bis zum Strafurteil?
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte den Beschluss des Landgerichts Potsdam und wies die sofortige Beschwerde der Beklagten zurück. Die Entscheidung betont, dass eine Aussetzung des Zivilverfahrens nicht gerechtfertigt sei, auch wenn den Beklagten die Akteneinsicht im parallel laufenden Strafverfahren verwehrt blieb. Der Beschluss verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung zwischen den Vorteilen einer zusätzlichen Erkenntnis im Strafverfahren und der Verzögerung des Zivilprozesses.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung des Landgerichtsbeschlusses: Das Oberlandesgericht lehnte die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Potsdam.
Keine Aussetzung des Zivilverfahrens: Trotz fehlender Akteneinsicht für die Beklagten im Strafverfahren wurde eine Aussetzung des Zivilverfahrens nicht als notwendig erachtet.
Abwägung im Gerichtsprozess: Das Gericht muss zwischen dem Erkenntnisgewinn im Strafverfahren und der Verzögerung des Zivilprozesses abwägen.
Unabhängigkeit von Straf- und Zivilverfahren: Das Zivilverfahren muss nicht aufgrund von Entwicklungen im Strafverfahren pausiert werden.
Keine Rechtsbeschwerde zugelassen: Das Oberlandesgericht ließ keine Rechtsbeschwerde zu.
Vorwurf der Schmiergeldzahlungen: Der Fall beinhaltete Vorwürfe von Schmiergeldzahlungen durch den früheren Geschäftsführer der Klägerin.
Bedeutung der Waffengleichheit: Die Entscheidung berücksichtigt den Grundsatz der Waffengleichheit, sieht diesen aber nicht als beeinträchtigt an.
Komplexität des Falles: Das Gericht erkennt die Komplexität des Falls an, sieht jedoch keinen Grund für eine Verfahrensaussetzung.
Die Schnittstelle zwischen Straf- und Zivilrecht: Ein juristischer Überblick