OLG Nürnberg – Az.: 4 U 2130/21 -Beschluss vom 19.10.2021
Gründe
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.05.2021, Az. 16 O 3591/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
II.
Der Kläger hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Der Senat hat die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte können ihr jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.
1. Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Bemessung der anzurechnenden Vorteile ist das Landgericht von folgender Berechnungsformel ausgegangen:
Nutzungsvorteil = Kaufpreis zzgl. frustrierte Aufwendungen x gefahrene Strecke: Gesamtlaufleistung
Diese Berechnungsmethode ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Berufung nicht angegriffen. Ebenso wenig ist der Umstand zu beanstanden, dass das Landgericht dabei die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf 212.500 km geschätzt hat. Denn bei der Schadensschätzung steht ihm gemäß § 287 ZPO ein Ermessen zu, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 17. September 2019 – VI ZR 396/18, NJW 2020, 236 Rn. 13; BGH, Urteil vom 23. März 2021 – VI ZR 3/20 -, Rn. 11, juris). Insbesondere ist die auf einer Prognose beruhende Schätzung der Gesamtfahrleistung durch das Landgericht, die deutlich von der Schätzung des Klägers abweicht, entgegen der Ansicht der Berufung nicht unzulässig, weil sie mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22[…]