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Immobilienfond – Prospekthaftung – Rechtschutzversicherung

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OLG Düsseldorf
Az: I-4 U 183/05
Urteil vom 29.06.2006

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04. August 2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der von ihrem Ehemann bei dieser gehaltenen Rechtsschutzversicherung, der die ARB 98 zugrundeliegen, in Anspruch. Als Ehefrau ist die Klägerin selbst aktivlegitimiert.

Die Klägerin beteiligte sich im Jahre 2000 an einem geschlossenen Immobilienfonds, und zwar mittels Erwerbs von zwei Kommanditanteilen von je 100.000 DM an der O. V. GmbH & Co. KG (Kurzform: …). Gesellschaftszweck des Fonds sind der Erwerb, der Betrieb, die Verwaltung und Vermietung sowie die Verwertung von gewerblichen und wohnungswirtschaftlichen Immobilien. In den Fonds wurden überwiegend Wohnanlagen, Einkaufszentren, Fachmarktzentren und Seniorenpflegeheime eingebracht. Insgesamt hielt der Fonds zum Teil über Beteiligung an Objektgesellschaften 46 Objektgruppen.

Die Klägerin begehrt Rechtsschutz nunmehr für eine vor dem Landgericht Berlin (10 O 1108/04) anhängige Klage, mit der sie Schadenersatz mit der Behauptung geltend macht, durch einen fehlerhaften Prospekt und Täuschung über die tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergründe zur Beteiligung an dem Fonds veranlasst worden zu sein (vgl. Klage GA 14 ff.).

Die Beklagte verweigerte Rechtsschutz unter Hinweis auf § 3 (1) b, cc der ARB 98. Nach dieser Bestimmung besteht kein Rechtsschutz für die Wahrung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit „dem Erwerb oder der Veräußerung eines vom Versicherungsnehmer nicht selbst genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils“.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.633,03 EUR nebst Zinsen zu zahlen; ferner hat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, auch darüber hinaus Deckungsschutz für den vorgenannten Schadenersatzprozess zu gewähren. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Ausschlussklausel greife nicht durch, weil der durchschnittliche […]


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