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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Beschädigung des Sondereigentums bei Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums

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AG Charlottenburg – Az.: 72 C 1/19 – Urteil vom 27.05.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, im Badezimmer des Wohnungseigentums Nr. 22 (…) im Bereich der in der Wand zum Treppenhaus verlaufenden Abwasserfallleitung, die zur Instandsetzung der Abwasserfallleitung und der damit verbundenen Maßnahmen von innen geöffneten Wandabschnitte unter Anbringung einer üblichen Schallisolierung des Fallrohrs fachgerecht zu verschließen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, insbesondere die im Zuge des Eingriffs abgeklemmten Wasserleitungen einschließlich der Spülkastenzuleitung wieder funktionstüchtig zu machen, die offenen Stellen im Mauerwerk- und Trockenbaubereich zu verschließen und zu verputzen, die Wandverfliesung – einschließlich einer originalgetreuen Reproduktion der zerstörten antiken Bordürenfliesen – originalgetreu passend wieder herzustellen, den oberen Wandbereich entsprechend den angrenzenden, unversehrten Wandabschnitten zu spachteln und zu streichen, Spiegel, Lampe, Schalter und Steckdosen sowie WC- und Spülkasten wieder anzubringen und deren Funktionalität wieder herzustellen, die an der Waschmaschine zur Mobilisierung abgebauten Teile wieder anzubauen, den Bauschutt zu beseitigen sowie die Baustelle endzureinigen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.160,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2018 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist als Eigentümerin der Wohnung Nr. 22 Mitglied der Beklagten. Der Gemeinschaft liegt die Teilungserklärung des Notars … nebst Ergänzung und Änderung unter anderem durch Urkunde des Notars … zugrunde; insoweit wird insgesamt verwiesen auf Blatt 28 bis 67 der Gerichtsakte).

Die Wohnung verfügt über ein Bad mit einer Grundfläche von 1,65 x 3,75 Meter, in dem unter anderem auch eine Waschmaschine aufgestellt ist. In der Wand zwischen diesem Bad und dem Treppenhaus verläuft eine (gemeinschaftliche) Abwasserleitung, ein Fallrohr. Aufgrund einer Leckage wurde dieses Rohr durch die von der Verwaltung beauftragte … am 14. Januar 2015 ausgetauscht, was über die Öffnung der Wand vom Bad der Klägerin aus erfolgte. Hierzu wurden WC, Spülkasten, Lampe, Spiegel, Steckdosen, Schalter, Fliesen, Teile der Trockenbaukonstruktion und Mauerwerk entfernt sowie die Wasser- und Elektr[…]


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