Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Haftung bei einem vorherigen Wendemanöver

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de

AG Ottweiler – Az.: 2 C 118/13 (78) – Urteil vom 17.01.2014

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1104,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. 3. 2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.5.2013 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Dmitry Kalinovsky /Shutterstock.com

Der Kläger begehrt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 7.1.2013 in der K.-Straße in … ereignete.

Beteiligt an dem Verkehrsunfall waren der von der Tochter des Klägers, der Zeugin S., geführte, im Eigentum des Klägers stehende Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen: …, sowie der von dem Beklagten zu 1) geführte, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter der Beklagte zu 1) ist.

Der Unfall ereignete sich wie folgt: Die Zeugin S. hatte das Fahrzeug des Klägers vor dem Anwesen K.-Straße, ihrer Wohnadresse, in Fahrtrichtung Ortsmitte abgestellt. Sie stieg in das Fahrzeug ein, und führte ein Wendemanöver in direktem Anschluss an das Anfahren vom Fahrbahnrand aus, um die Fahrt in Richtung Ortsausgang weiterzuführen, während der Kläger seinerseits die K.-Straße aus Richtung Ortsmitte kommend ebenfalls Ortsausgangs befuhr. Im weiteren Verlauf der K.-Straße kam es sodann zur Kollision der beiden Fahrzeuge Der weitere Hergang des Unfalls ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:

1. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert 1.700,– €

2. Sachverständigenkosten 500,11 €

3. allgemeine Unkostenpauschale 25,- €


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv