OLG Celle
Az.: 3 W 109/03
Beschluss vom 30.12.2003
Leitsatz:
1. Allein der Umstand, dass sich der Bürgschaftsbetrag auf nicht mehr als 25.000 DM beläuft, steht der Anwendung der vom BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger nicht entgegen (Fortsetzung von 3 U 69/02).
2. Im Sinne der Rechtsprechung zur Rechtskraftdurchbrechung nach § 826 BGB kommt die Annahme einer sittenwidrigen Ausnutzung eines unrichtigen Titels auch dann nicht allein wegen der objektiven Unrichtigkeit in Betracht, wenn der (Bürgschafts) Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hat.
In der Beschwerdesache hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 5. Dezember 2003 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. November 2003, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 3. November 2003 zurückgewiesen wurde, am 30. Dezember 2003 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Gerichtskosten ihrer sofortigen Beschwerde zu tragen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihren Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Gifhorn zu unterlassen und den Vollstreckungstitel an die Klägerin herauszugeben.
Mit Bürgschaftsvertrag vom 20. Dezember 1999 übernahm die Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 25.000 DM. Die Bürgschaft sollte der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Beklagten gegen ihren Ehemann dienen. Anlass der Bürgschaft war ein Darlehen an den Ehemann der Klägerin über 25.000 DM. Es handelte sich dabei um einen Betriebsmittelkredit zur Übernahme eines Gastronomiebetriebes.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 826 BGB. Sie meint, angesichts ihrer seinerzeitigen Einkommenslosigkeit sei die Bürgschaft sittenwidrig. Die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil die Beklagte einen unrichtigen Vollstreckungsbesche[…]