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Verkehrsunfall mit Personenschaden: Ersatzfähigkeit von Aktienkursverlusten

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LG Kiel, Az.: 5 O 22/02

Urteil vom 10.06.2003

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 9.200,00 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 89% und der Kläger 11%.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert beträgt Euro 10.300.


Tatbestand
Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines verunfallten Fahrzeuges Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 3. Juni 2001 ereignete sich in ………………im Kreis ……… ein Verkehrsunfall. An diesem Unfall war das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen ………….der Firma ……., in welchem der Kläger Insasse war, beteiligt. Das Taxi kam in einer Rechtskurve links von der Fahrbahn ab, glitt in den Straßengraben und gelangte von dort wieder auf die Fahrbahn. Der Kläger wurde von der Polizei im Straßengraben liegend aufgefunden. Durch den Unfall wurde der Kläger schwer verletzt. Er erlitt ein schweres Hirntrauma und lag bis zum 9. Juni 2001 in Koma und befand sich bis zum 20. Juni 2001 in stationärer Krankenhausbehandlung der Neurochirurgie der…………………….Kiel. Anschließend fand eine stationäre Behandlung in den ……… Kliniken statt. Der Kläger war zwischenzeitlich nicht in der Lage – wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien umstritten sind – seine Umgebung wahrzunehmen oder zu handeln.

Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des verunfallten Fahrzeuges.

Der Kläger ist von Beruf Bankkaufmann und spekulierte aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen seit Jahren mit Aktien. Der Kläger kaufte am 18. Mai[…]


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