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Rechtsanwälte Kotz GbR

Durchgriffsfälligkeit des Werklohnanspruchs in der Vertragskette

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 120/17 – Urteil vom 10.06.2020

I. Das am 09.10.2019 verkündete Versäumnisurteil des Senats – 11 U 120/17 – wird aufrechterhalten.

II. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

III. Dieses Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfange von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Prozessparteien streiten im Rahmen von Haupt- und Widerklage über die Zahlung von Werklohn sowie die Existenz und Folgen von Mängeln betreffend Beschichtungsarbeiten an einer Stahlbau-Bogenbrücke für das Bauvorhaben „Radwegeanbindung M… K… inklusive Brücke über den …graben“, das die Gemeinde T…, vertreten durch das Amt P…, im Jahre 2012 an die S… AG als Generalauftragnehmerin vergeben hatte. Für diese war der Beklagte, der Inhaber eines Metallbaubetriebes ist, als Nachunternehmer tätig. Er beauftragte seinerseits den Kläger, der als selbstständiger Unternehmer Montagen und Spezialbeschichtungen im Stahlbau anbietet, auf dessen Angebot vom 04.05. 2012 (Kopie Anl. K1/GA I 10) mit einer Werksbeschichtung der Elemente dieser Brücke. Laut Offerte sollten die Korrosionsschutzarbeiten in Missen stattfinden, einem Ortsteil der Gemeinde V…/ Sp…, in dem der Berufungsgegner seine gewerbliche Niederlassung unterhält. Tatsächlich wurden sie teils dort, teils in einer vom Berufungsführer in L…, dessen Geschäftssitz, gemieteten Werkhalle und teils auf der Baustelle am Montageort in M… durchgeführt. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Kläger dem Beklagten dafür unter dem 18.09.2012 € 17.584,21 als Vergütung in Rechnung gestellt (Kopie Anl. K2/GA I 11 f.), die nicht bezahlt worden und Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob der Berufungsführer die Leistungen abgenommen hat, ob sie vom Rechtsmittelgegner ordnungsgemäß erbracht und wo sie schwerpunktmäßig ausgeführt wurden. Gemäß Protokoll vom 16.10.2012 (Kopie Anl. K7/GA I 66 ff.) fand an diesem Tag im Verhältnis zwischen de[…]


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