Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsschutzversicherung: Leistungsausschluss wegen Vorvertraglichkeit eines behaupteten Rechtsverstoßes

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

LG Kiel, Az.: 10 S 18/06

Urteil vom 04.01.2007

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 10.02.2006 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Auf die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Deckungsschutz für den von ihr beabsichtigten Rechtsstreit. Ein Anspruch auf Deckungsschutz scheitert an § 4 Abs. 1 c ARB 2002. Nach dieser Vorschrift besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 c der Vorschrift ausgelöst hat.

Symbolfoto: ginasanders/Bigstock

An der Wirksamkeit des § 4 in seiner Gesamtheit, insbesondere in den hier streitgegenständlichen Passagen, besteht im Ergebnis kein Zweifel. Zwar ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass die Auslegung und insbesondere die Anwendung der Vorschrift auf verschiedene Sachverhalte Schwierigkeiten bereiten kann, wie schon die vielfältige Rechtsprechung zu verschiedensten Fallgestaltungen belegt. Die Kammer teilt aber nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass für den Versicherungsnehmer nicht ersichtlich sei, wann ein Rechtsschutzfall vorliege und er nicht erkennen könne, welche Risiken ausgeschlossen seien. Eine Mehrdeutigkeit insbesondere der Begriffe „Rechtsschutzfall“ und „Verstoß gegen Rechtspflichten“ in § 4 Abs. 1 c ARB 2002 ist nicht gegeben. Die genannten Begriffe bezeichnen nämlich ein und dieselbe Situation, in den Absätzen a bis c des ersten Absatzes der Vorschrift wird nämlich der Begriff „Rechtsschutzfall“ für die verschiedenen Rechtsschutzarten näher definiert (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 4 ARB 94, Rdnr. 1). Deutlich wird dies, wenn man gedanklich hinter den Begriff Rechtsschutzfall und vor[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv