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Fahrerlaubnisentziehung bei gelegentlichem Cannabiskonsum

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OVG Lüneburg – Az.: 12 ME 100/19 – Beschluss vom 17.09.2019

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 6. Kammer – vom 27. Mai 2019 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners vom 14. März 2019 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der 1996 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis (u. a. der Klasse B).

Am 15. August 2018 gegen 22:40 Uhr wurde er im Rahmen einer Verkehrskontrolle als Fahrer eines Pkw überprüft. Die Analyse einer am selben Tage um 23:50 Uhr entnommenen Blutprobe ergab einen THC-Wert von 2,0 ng/ml und ein THC-Carbonsäure-Wert von 50,3 ng/ml (Befundbericht des Landeskriminalamts Niedersachsen vom 6.11.2018). Nachdem der Antragsgegner von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, forderte er den Antragsteller unter dem 10. Januar 2019 auf (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte – GA-), innerhalb von 28 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Anordnung das ärztliche Gutachten eines Arztes für Rechtsmedizin oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Anhand der Untersuchung einer innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Aufforderung unter Identitätskontrolle und Aufsicht zu entnehmenden Blut- und Urinunterprobe sollte darin gutachterlich festgestellt werden, ob Cannabiskonsum vorliege und von welchem Konsumverhalten (einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum) auszugehen sei. Gefordert wurden zudem die Vornahme der Analysen durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes und entsprechend qualifiziert geleitetes Labor mit forensischer Erfahrung, eine Bestimmung des Kreatiningehalts des Urins und die Sicherstellung der Verwertbarkeit der Befunde durch die Durchführung zweier unabhängiger Verfahren. Der Antragsteller legte daraufhin am 6. Februar 2019 einen „Abschlussbericht über die Blut- und Urinuntersuchung vom 18.01.2019“ des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. C. vom 4. Februar 2019 (Bl. 11 f. GA) vor, dem ein ärztlicher Befundbericht des nach ISO 17025 akkreditierten Labors D. vom 30. Januar 2019 (S. 33 f. der elektronischen Beiakte – BA – 1) beigefügt war, dem auch der „Creatinin-Wert“ entnomme[…]


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