OLG Nürnberg – Az.: 8 U 49/20 – Urteil vom 30.07.2020
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.12.2019, Az. 8 O 1336/19, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 887,03 € nebst hierauf entfallender Zinsen verurteilt worden ist. Auch in diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Beklagte 81 % und der Kläger 19 % zu tragen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.108,96 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1984 eine private Krankenversicherung, bei der seine Ehefrau mitversicherte Person war (Anlage K 1).
Zwischen 2010 und 2018 reichte die Ehefrau des Klägers in insgesamt 16 Fällen Rechnungen zur Erstattung bei der Beklagten ein, die von der Ehefrau des Klägers gefälscht worden waren und denen keine tatsächlichen Aufwendungen zugrunde lagen. Diese Rechnungen betrafen behauptete Behandlungen der Ehefrau des Klägers oder der gemeinsamen Tochter. Teilweise wurden die Rechnungen über die E-Mail-Adresse des Klägers eingereicht (Anlage B 2) bzw. die entsprechende E-Mail wurde mit dem Namen des Klägers abgeschlossen (Anlage B 3).
Aufgrund dieser Täuschungen zahlte die Beklagte insgesamt 2.114,05 € auf ein Girokonto des Klägers (Anlage B 1).
Am 16.10.2013 beantragte der Kläger die Erstattung von Kosten für die Anschaffung einer Brille (Anlage B 5). Hierauf leistete die Beklagte 155,00 €. Später gab der Kläger die Brille beim Optiker zurück und erhielt auch den gezahlten Kaufpreis von 631,50 € zurück, worüber er die Beklagte jedoch nicht informierte.
Mit Schreiben vom 17.01.2019 erklärte die Beklagte die außerordentliche fristlose Kündigung des gesamten Krankenversicherungsvertrages mit Ausnahme der Pflegepflichtversicherung (Anlage K 2).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2019 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf, schriftlich zu bestätigen, dass das Versicherungsverhältnis über den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 17.01.2019 hinaus unverändert fortbestehe (Anlage K 4). Dem kam die Beklagte nicht nach.
Der Kläger hat in erster Instanz im Wesentlichen gelte[…]