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Schreibtischklausel in Berufsunfähigkeitsversicherung unwirksam

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Sogenannte Schreibtischklausel vom BGH für unwirksam erklärt
In Deutschland sichern sich unzählige Menschen mittels einer Berufsunfähigkeitsversicherung davor ab, dass sie im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls ihrer Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen können. Dieser Umstand ist nur zu verständlich, da der Beruf und das damit verbundene Erwerbseinkommen ja schließlich den Lebensunterhalt sichert. Die wenigsten Versicherungsnehmer jedoch werfen einen genaueren Blick in die exakten Versicherungsbedingungen und werden daher auch nicht wissen, dass es eine sogenannte Schreibtischklausel in den besagten Versicherungsbedingungen gibt.
Einschränkende Leistungspflicht des Versicherungsgebers
Bei der sogenannten Schreibtischklausel handelt es sich um eine vertragliche Einschränkung, die sich auf die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft im Falle einer tatsächlichen Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers bezieht. Mit dieser besagten Klausel hat der Versicherungsgeber den Eintritt der Leistung an die Bedingung geknüpft, dass die ausgeübte Tätigkeit des Versicherungsnehmers zu mindestens 90 Prozent an einem Schreibtisch durchgeführt wird. Diese Einschränkung wurde in der gängigen Praxis in nahezu jeden Versicherungsvertrag von jedem Versicherungsnehmer herein geschrieben und galt als Standard – unabhängig davon, welchen Beruf der Versicherungsnehmer tatsächlich ausübt oder welche Berufsbezeichnung in dem Versicherungsvertrag aufgeführt wurde. Für einen Handwerker konnte dies zur Folge haben, dass im Fall einer Berufsunfähigkeit der Versicherungsgeber die Leistung verweigert. Als Begründung konnte angegeben werden, dass die ausgeübte berufliche Tätigkeit eben nicht als Schreibtischtätigkeit deklariert werden kann und somit überhaupt keine Leistungspflicht besteht.

Die in Berufsunfähigkeitsversicherungen in der Vergangenheit häufig verwendete Klausel, welche den zuletzt ausgeübten Beruf zu min. 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei vorgibt, ist dem BGH nicht transparent genug und damit unwirksam.  Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock[/[…]


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