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Verkehrsunfall: Darlegungspflicht von Vorschäden am Fahrzeug

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AG Braunschweig, Az.: 11 C 1781/12

Urteil vom 10.04.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 2.357,69 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, den die Beklagte wegen Vorschäden ablehnt.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Am 18.08.2011 verursachte der Fahrer eines bei der Beklagten pflichthaftpflichtversicherten Pkw in Braunschweig alleinverantwortlich einen Zusammenstoß mit dem PKW des Klägers, indem er rückwärts aus einer Parklücke fuhr und dabei links gegen die Seite des Pkw des Klägers stieß.

In einem Fragebogen vom 18.08.2011, mit dem der Kläger gegenüber der Beklagten Details zum Schadensfall mitteilen sollte, gab er auf die Frage nach Vorschäden an: „vordere Tür links und Auffahrunfall auf Autobahn“. Tatsächlich gab es zwei Vorschäden unter Beteiligung der auch vorliegend betroffenen Anstoßstelle, den einen an der hinteren Tür auf der linken Fahrzeugseite und den anderen aufgrund eines Auffahrunfalls am Heck des Fahrzeugs links. Bei letztgenanntem Unfall war es zu einem wirtschaftlichen Totalschaden gekommen, indem der Stoßfänger hinten links beschädigt worden war, der Kofferraumboden leicht verformt und die Seitenwand hinten links gestaucht und verschoben.

Der Kläger holte ein außergerichtliches Sachverständigengutachten ein, für welches er 557,59 € zahlte. Laut diesem Gutachten betrug der knapp unter den Reparaturkosten liegende Wiederbeschaffungsaufwand 1700 €, wobei als Vorschäden Rostansatz am Seitenteil hinten links, Schrammen am Stoßfänger hinten rechts und eine Nachlackierung ausgewiesen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das außergerichtliche Gutachten, Blatt 7 ff. d. A., verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.08.2011 forderte der Kläger vo[…]


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