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Scheinselbstständigkeit vermeiden: arbeitsrechtliche Strategien

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Nicht jeder Freiberufler, der sich nicht in einem Angestelltenverhältnis betätigt, gilt sozialversicherungsrechtlich auch als Selbstständiger. Die Selbstständigkeit zeichnet sich rechtlich durch gewisse Kriterien aus, die vom Gesetzgeber festgelegt wurden. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Gesetzgeber der Scheinselbstständigkeit einen Riegel vorschieben möchte. Dies bringt für diejenigen Freiberufler, die formal einer Selbstständigkeit nachgehen, aber im Sinne des § 7 Abs. 1, viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) abhängig sind von einem Auftraggeber, den Umstand der Scheinselbstständigkeit mit sich. Für den Auftraggeber hat dies ebenfalls weitreichende Konsequenzen. Welche Kriterien im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit vorherrschen und wie die Scheinselbstständigkeit vermieden werden kann, lesen Sie in diesem Artikel.

Definition und rechtlicher Rahmen
Scheinselbstständigkeit: Ein Balanceakt mit Risiken für Freiberufler und Auftraggeber. Verstehen Sie die rechtlichen Kriterien und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen, um sicher und konform zu agieren. (Symbolfoto: Jakub Zak /Shutterstock.com)

Die rechtliche Grundlage für die Beschäftigung findet sich in dem § 7 Abs. 1 SGB IV wieder. Die Definition der Beschäftigung ist von grundlegender Bedeutung, da Beschäftigte in einem sogenannten Abhängigkeitsverhältnis von einem Arbeitgeber der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Diese Zahlung ist von dem Arbeitgeber für den Arbeitnehmer an die entsprechend zuständige Behörde abzuführen. Diese Regelung betrifft jedoch nicht nur Arbeitnehmer. Auch Freiberufler, deren Beschäftigungsverhältnis nicht auf einem Arbeitsvertrag beruht, können von dieser Regelung betroffen sein.

Dies ist dann der Fall, wenn der Gesetzgeber von einer Scheinselbstständigkeit ausgehen muss. Deswegen ist die Abgrenzung zwischen der Selbstständigkeit und der Scheinselbstständigkeit von enormer Bedeutung. Diese Abgrenzung ist genau genommen relativ simpel. Haben sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer eine Selbstständigkeit und zahlen daher keine Sozialversicherungsabgaben, so werden die Gesamtumstände der selbstständigen Tätigkeit betrachtet. Führt diese Betrachtung im Ergebnis dazu, dass ein Abhängigkeitsverhältn[…]


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