BayObLG – Beschl. v. 03.02.2022 – Az.: 202 StRR 9/22
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 27.09.2021 mit den Feststellungen zum weiteren Geschehensablauf, nachdem die Nebenklägerin dem Angeklagten eine Ohrfeige versetzt hatte, aufgehoben; die übrigen Feststellungen bis zu diesem Zeitpunkt und diejenigen zu den von der Nebenklägerin erlittenen Verletzungen bleiben aufrechterhalten.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 15.03.2021 wegen Körperverletzung zur Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Mit Urteil vom 27.09.2021 verwarf das Landgericht die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe, dass die Tagessatzhöhe auf 35 Euro festgesetzt wird. Mit seiner gegen das Berufungsurteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
III.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Am 04.09.2019 gegen 17:30 Uhr kam es auf dem Parkplatz der Firma W. in S. zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten, der seine Arbeitsstelle aufsuchen wollte, und der Nebenklägerin. Vorausgegangen war ein Überholmanöver des Angeklagten, das die Nebenklägerin, obwohl nach den Feststellungen des Berufungsurteils eine Gefährdung nicht vorgelegen hatte, als gefährlich empfand und diese veranlasste, dem Angeklagten nachzufahren, um ihn auf das Überholmanöver anzusprechen.
(Symbolfoto: GiorgioMagini/Shutterstock.com)Die Nebenklägerin stellte ihr Fahrzeug schräg vor den parkenden Pkw des Angeklagten und fragte ihn, was er sich „dabei gedacht“ habe, „so gefährlich zu überholen“. Es kam zu einer lautstarken Auseinandersetzung, bei der sich die Nebenklägerin dem Angeklagte[…]