AG Villingen-Schwenningen, Az.: 7 C 36/13
Urteil vom 04.06.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.075,72 zuzüglich 12,25 % Zinsen seit dem 18.12.2012 zuzüglich EUR 155,30 vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt 18 %, die Beklagte 82 % der Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: fizkes/Bigstock
Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 19.07.2011 einen Dienstvertrag, wonach die Klägerin sich gegen eine Kursgebühr in Höhe von EUR 3.823,20 verpflichtete, die Beklagte zur Tierheilpraktikerin auszubilden.
Die Klägerin bietet mehrere Module an. Das Modul TPG, Propädeutische Grundlagen, für EUR 210,00; das Modul TBS, Tierheilpraktiker Basisstudium, für EUR 3.319,00/Einmalzahlung bzw. EUR 3.864,00/monatliche Zahlung über 24 Monate hinweg; Modul TPX, Praktika Workshops, für EUR 1.798,00/Einmahlzahlung bzw. EUR 2.088,00/monatliche Zahlung über 24 Monate hinweg.
Bei einer Komplettbelegung aller drei Module ist die Kursgebühr deutlich günstiger, nämlich EUR 3.649,00 bei Einmalzahlung bzw. EUR 4.248,00 bei monatlicher Zahlung über 24 Monate.
Die Beklagte wählt die vergünstigte Komplettbelegung und erhielt einen weiteren Rabatt von 10 %, den sogenannten Miniflyerrabatt.
Die Beklagte kündigte am 05.11.2012 zum Ende des 15. Studienmonats den Vertrag zum 15.12.2012.
Ausweislich der Studienordnung der Klägerin gilt hinsichtlich einer vorzeitigen Kündigung der von der Beklagten gebuchten Komplettbelegung, dass diejenigen Gebühren in Ansatz gebracht werden, die bei der Einzelbelegung der Module angefallen wären, d. h. der gewährte Nachlass von EUR 1.678,00/Einmahlzahlung bzw. EUR 1.890,00/monatliche Ratenzahlung entfallen sodann.
Der Studienordnung entsprechend begehrte die Klägerin nach erfolgter Kündigung von der Beklagten die Zahlung von EUR 1.306,80.
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