LG Lübeck, Az.: 7 T 586/09, Beschluss vom 28.01.2010
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Gründe
I.
Die Gläubigerin erwirkte aufgrund einer Teilforderung von 15.000,- € den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 09. September 2005, durch den sie die pfändbaren Gehaltsbezüge des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen ließ.
Mit Schreiben vom 16. März 2009 beantragte die Gläubigerin, gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO festzustellen, dass die Ehefrau des Schuldners als unterhaltsberechtigte Person ganz, hilfsweise teilweise, nicht weiter zu berücksichtigen sei. Der Schuldner habe in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17. August 2008 angegeben, dass seine Ehefrau ein Einkommen von 360,- € monatlich beziehe.
Der Schuldner teilte eingehend Mitte April mit, dass seine Frau nicht arbeite und aus gesundheitlichen Gründen auch künftig nicht mehr arbeiten könne. Er beantragte, seine Frau deshalb weiterhin als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.
Symbolfoto: diy13/BigstockDie Gläubigerin erwiderte mit Schreiben vom 21. April, dass ihr keine Tatsachen bekannt seien, dass die Ehefrau des Schuldners nicht mehr arbeite. Ihr liege lediglich das Vermögensverzeichnis aus dem August 2008 vor. Der Schuldner habe seinem Schreiben leider keine Belege beigefügt, so dass der Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO aufrecht erhalten werde.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 erläuterte der Schuldner, dass seine Ehefrau ihre Arbeitsstelle zu Ende Januar 2009 gekündigt und nach Ausspruch der Kündigung einen Schlaganfall erlitten habe. Dies sei der Gläubigerin bereits bekannt.
Die Gläubigerin blieb auch nach Eingang dieser Informationen bei ihrem Antrag. Im Schreiben vom 19. Mai 2009 wurde zunächst die Art der eingereichten Belege gerügt. Außerdem sei, wenn die Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, zu klären, ob sie nunmehr anderes Einkommen, etwa Kranken- oder Arbeitsloseng[…]