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Bußgeldbescheid: Wirksamkeit einer Ersatzzustellung

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AG Karlsruhe, Az.: 14 OWi 430 Js 13775/13

Urteil vom 08.08.2013

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.

Der Betroffene … wurde am 08.10.1964 in Stuttgart geboren, ist verheiratet und lebt von seiner Ehefrau getrennt. Seinen Wohnsitz hat er in der Schweiz. Er übt die Tätigkeit eines Energieberaters aus und lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.

II.

In der Hauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Symbolfoto: vectorfusionart/Bigstock

Der Betroffene lebte bis zu seinem Wegzug am 31.03.2010 in … Filderstadt-Bonlanden, …. Dort ist er seit 31.03.2010 nicht mehr gemeldet, jedoch wohnt dort noch seine von ihm getrennt lebende Ehefrau. Das Namensschild des Betroffenen befindet sich immer noch dort.

Mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.02.2013 wird dem Betroffenen zur Last gelegt, er habe am 17.10.2012 um 21:39 Uhr in Pforzheim, BAB 8, Kilometer 241,140, Karlsruhe-Stuttgart, als Führer des PKW, amtliches Kennzeichen … folgende Ordnungswidrigkeit begangen:

Er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h überschritten. Zulässig waren 80 km/h. Die festgestellte Geschwindigkeit betrug nach Toleranzabzug 122 km/h.

Dieser Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 21.02.2013 ausweislich der Postzustellungsurkunde des Postbeamten in Filderstadt unter der Anschrift …, … Filderstadt zugestellt.

Zwar hatte sich bereits mit Schriftsatz vom 30.11.2012 Herr Rechtsanwalt … als Verteidiger gemeldet, jedoch keine Vollmacht vorgelegt. Deshalb wurde der Bußgeldbescheid auch nicht an den Verteidiger zugestellt (§§ 46 Abs. 1; 145 a Abs. 1 StPO, 51 Abs. 3 OWiG). Am 25.02.2013 legte der Verteidiger des Betroffenen form- und fristgerecht Einspruch ein.

Das Verfahren war durch Prozessurteil wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen (§§ 46 Abs. 1 OWiG; 260 Abs. 1 StPO).

Gem. § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche[…]


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