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Rückerstattung von Reise- und Fortbildungskosten durch Arbeitnehmer

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ArbG Dortmund – Az.: 5 Ca 1985/17 – Urteil vom 05.12.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.431,41 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.02.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 58 % der Beklagte und zu 42 % die Klägerin.

4. Der Streitwert wird auf 7.810,41 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche wegen eines durch die Klägerin dem Beklagten überlassenen Vorschusses in Höhe von noch 4.125,80 Euro, sowie der Privatbuchungen auf einer Firmenkreditkarte des Beklagten, die die Klägerin behauptet, insofern verlangt die Klägerin insgesamt 4.431,41 Euro an Rückerstattung von dem Beklagten. Darüber hinaus verlangt die Klägerin weitere Fortbildungskosten in Höhe von 3.279,61 Euro im Rahmen der Rückerstattung von dem Beklagten.

Der Beklagte verlangt widerklagend eine Resterstattung in Höhe von 99,39 Euro von der Klägerin.

Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft, bei der der Beklagte seit dem 15.08.2016 als Pilot tätig war. Dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien liegen ein Arbeitsvertrag vom 05.08.2016, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 13 bis 21 der Akten, entsprechend Anlage K1 der Klageschrift, Bezug genommen wird und eine Fortbildungsvereinbarung als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 05.08.2016, die unter dem 05.08.2016 ebenfalls zwischen den Parteien abgeschlossen wurde und wegen deren Einzelheiten auf Blatt 22 bis 23 der Akten, entsprechend Anlage K2 der Klageschrift, Bezug genommen wird, zugrunde.

Unter dem 09.09.2016 wurden dem Beklagten 5.000,00 Euro brutto für Auslagen vor Überlassung einer Firmenkreditkarte, die der Beklagte später im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses erhielt, übergeben.

Hinsichtlich dieser Zahlung tätigte der Beklagte von der Klägerin anerkannte Zahlungen für Verpflegungskosten in Höhe von 612,00 Euro, wegen derer im Einzelnen auf Anlage K5 der Klageschrift, entsprechend Blatt 26 der Akten, Bezug genommen wird.

(Symbolfoto: Andrii Yalanskyi/Shutterstock.com)

Darüber hinaus erkannte die Klägerin Reisekosten des Beklagten in Höhe von i[…]


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