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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wenden nach § 18 Abs. 7 StVO – Wann liegt es vor?

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OLG Bamberg, Az.: 2 Ss OWi 496/05

Beschluss vom 27.06.2005

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 10. Mai 2004 dahin abgeändert, dass der Betroffene wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Ordnungswidrigkeiten des Abbiegens unter Missachtung entgegenkommender Fahrzeuge sowie der Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers unter Wegfall des Fahrverbots zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt wird.

Angewendete Vorschriften : §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 1 Nrn. 1 und 9 StVO, § 24 StVG

II. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

III. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.


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