AG München – Az.: 482 C 15987/18 WEG – Urteil vom 09.05.2019
In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München am 09.05.2019 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2019 folgendes Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58.259,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von
fünf %Punkten über dem Basiszinssalz seit 03.07.2018 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits,
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.
4. Der Streitwert wird auf 58.259,62 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die bis zum 31.07.2017 Verwalterin der streitgegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaft war, auf Rückerstattung der mit der Klage geltend gemachten Beträge in Anspruch, die diese vom Konto der Klägerin bezahlt hat.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die Beauftragung der streitgegenständlichen Maßnahmen nicht aus Dringlichkeitsgründen oder unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung gerechtfertigt sein. Es handele sich auch nicht um Maßnahmen der laufenden Verwaltung. Die Beklagte sei daher der Klägerin zum Ersatz des dieser durch die eigenmächtige Beauftragung entstandenen Vermögensschadens verpflichtet, zumal da sie ohne entsprechende Beschlussfassung gehandelt habe.
Im Einzelnen handele es sich um folgende Maßnahmen:
Mehrbetrag aus den Rechnungen der Firma ### und der Firma ### gemäß der vorgelegten Schlussrechnungen in Höhe von 17.134,38 Euro, Rechnung der Firma ### vom 03.11.2014 in Höhe von 13.049,09 Euro, Rechnung Firma ### vom 26.09.2014 In Höhe von 23.405,40 Euro und Rechnung der Firma ### vom 06.11.2014 in Höhe von 4.670,75 Euro.
In der Eigentümerversammlung vom 11.08.2014 zu TOP 7 hat die Gemeinschaft die Fassadenbefestigung mit einem Kostenrahmen von 25.000,00 Euro brutto plus maximal 10 % zzgl. Material EUR 2.500 Euro brutto beschlossen (vergleiche Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 11,08.2014, vorgelegt als Anlage K1). In dieser Eigentümerversammlung hat die Gemeinschaft zu TOP 6.2 zusätzlich die Reinigung der Nord/Nord-Ost-Fassade mit einem Kostenrahmen von 45 000,00 Euro brutto plus maximal 10 % beschlossen, während die Fassadenbefestigung durch die Firma ### ausgeführt werden sollte, sollte die Reinigung der Nord und Nord-Ost-Fassade durch die Firma ### erfolgen. Für die geplanten Maßnahmen sei ein Kostenrahmen von maximal 79.500,00 Euro von der Klägerin beschlossen worden. Tats[…]