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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reisepreisminderung wegen unrichtiger Information über Einreisedokumente und Schadensersatz

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LG Berlin, Az.: 56 S 45/13

Urteil vom 08.11.2013

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 12. Juni 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 15 C 565/12- unter Zurückweisung der jeweiligen Rechtsmittel im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 952,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2012 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu 25 % und der Beklagten zu 75 % zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Gründe
I.

Symbolfoto: onephoto/bigstock

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Mitte. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 518,26 € sowie von 101,64 € außergerichtlicher Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Berufung begehrt der Kläger, das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung weiterer 751,96 € und weiterer außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 84,59 €, jeweils nebst Zinsen, zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit ihrer Anschlussberufung beantragt sie ferner, das Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig, sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511ff, 524 ZPO).

Die Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht nach § 651 d Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Minderung in Höhe von 295,29 € zu. Die Reise war mangelhaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat eine ihr zukommende Informationspflicht verletzt. Es kann dahin stehen, ob sie als Reiseveranstalter nach der Buchung der Reise eine Pflicht trifft, ihre Kunden über die […]


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