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Verkehrsunfall – Mitverschulden Motorradfahrer unterlassenes Tragen von Motorradschutzkleidung

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LG Frankfurt – Az.: 2-01 S 118/17 – Urteil vom 07.06.2018

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger wird von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 157,79 € freigestellt. Im Übrigen wird die weitere Klage abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 2.000 €.
Gründe
I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen und im Übrigen von einer Wiedergabe abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO.

II.

1.

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Erstgericht hat die Beklagte ohne Rechtsverletzung, § 513 ZPO, nach §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, § 253 BGB, § 115 VVG zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000 € verurteilt.

a)

Die Feststellung des Amtsgericht, wonach den Versicherten der Beklagten kein Mitverschulden (§ 9 StVG, § 254 BGB) trifft, obwohl er bei dem Unfall keine Motorradschutzkleidung an den Beinen trug, ist nicht zu beanstanden. Ob das Nichttragen von Motorradschutzkleidung – etwa Lederhosen mit Protektoren – als Mitverschulden zu berücksichtigen ist, wird in der Judikatur nicht einheitlich beantwortet. Klar ist zunächst, dass nur das Tragen eines Schutzhelms gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 21a Abs. 2 StVO), für eine Schutzkleidung gibt es keine vergleichbare Regelung. Allein deswegen kann ein Mitverschulden des Motorradfahrers aber noch nicht verneint werden. Denn die Sorgfaltspflicht von Verkehrsteilnehmern richtet sich nicht allein nach geschriebenen Normen. Maßstab ist, ob der Verletzte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1979 (Urt. vom 30.1.1979, VI ZR 144/77, NJW 1979, 980) festgestellt, dass grundsätzlich maßgeblich ist, ob und inwieweit ein allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht, zum eigenen Schutz bestimmte Schutzkleidung zu tragen.


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