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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zinsanpassungsklausel in Bank-AGBs – Wie auszulegen?

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 BGH
Az.: III ZR 195/84
Urteil vom 06.03.1986

Leitsatz:
„Wenn sich eine Bank in einem formularmäßigen Kreditvertrag einseitig eine Zinsänderung vorbehält, so ist eine derartige Klausel grundsätzlich dahin auszulegen, daß sie lediglich eine Anpassung (Erhöhung oder Senkung) des Vertragszinses an kapitalmarktbedingte Änderung der Refinanzierungskonditionen der Bank gemäß § 315 BGB ermöglicht. Eine solche Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.“

Tatbestand:
Der Kläger, ein Bauunternehmer, hat seit 1976 mit der beklagten Bank mehrere Kreditverträge abgeschlossen. Er unterhielt bei ihr auch mehrere Konten.
Der Kläger nahm im Jahre 1976 bei der Beklagten zwei Darlehen über 80.000,– DM (Konto Nr. 203 1965) und 100.000,– DM (Konto Nr. 202 2958) auf. In dem formularmäßigen Kreditvertrag, in dem kein bestimmter Zinssatz angegeben ist, heißt es u.a.:
„Für die Kredite einschließlich der Darlehen gelten die jeweils von der Bank bestimmten Zins-, Provisions- und Auszahlungssätze, bei Darlehen gelten gegenwärtig die oben angegebenen Zins- und Auszahlungssätze“.
Die beiden Darlehen, die zunächst bis zum 31. Dezember 1977 befristet waren, wurden durch Formularvertrag vom 19. Dezember 1977 um ein Jahr verlängert (Konto Nr. 1200 12190 und 2001 2190). Zugleich gewährte die Beklagte dem Kläger eine weiteres Darlehen in Höhe von 20.000,– DM (Konto Nr. 12190). Auch dieser Kreditvertrag enthält keinen bestimmten Zinssatz, sondern die obige Klausel.
Durch einen formularmäßigen Kreditvertrag vom 23. Mai 1979 wurden die bei der Beklagten bestehenden Gesamtverbindlichkeiten (Darlehen und Kontokorrentkonto) zusammengefaßt und auf einen neuen Kredit über 417.000,– DM umgeschuldet (Konto Nr. 2200 12190). Der Zinssatz ist im Vertrag mit 7,5 % p.a. angegeben. Ziffer 3 der Kreditbedingungen lautet:
„Die Bank ist berechtigt, den Zinssatz zu ändern, wenn sie dies (z.B. wegen der Entwicklung am Geld- oder Kapitalmarkt) für erforderlich hält; sie wird die Änderung dem Kreditnehmer mitteilen“.
Die Beklagte hat dem Kläger für die verschiedenen Darlehen folgende Zin[…]


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