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Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 3 Sa 224/21 – Urteil vom 08.09.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.02.2021 – 6 Ca 1665/20 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage über die nachträgliche Klagezulassung.

Die 48-jährige Klägerin ist seit dem 15.05.2014 bei der Beklagten als Steuerfachangestellte beschäftigt. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttogehalt beträgt inklusive aller Zulagen ca. 3.950,00 EUR. Bei der Beklagten sind mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Tätigen beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 10.11.2014 (Bl. 3 ff. d. A.) zugrunde.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.07.2020 ordentlich fristgerecht zum 30.09.2020. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 17.07.2020 zu. Eine unter dem 07.08.2020 gefertigte Kündigungsschutzklage ging am 10.08.2020 beim Arbeitsgericht Bonn ein. Mit gerichtlichem Schreiben vom 12.08.2020 wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zum Gütetermin am 08.09.2020 geladen. Zugleich wurde er in der Ladung über das Datum des Klageeingangs informiert. Diese Ladung erhielt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausweislich des Faxprotokolls am 13.08.2020.

Mit Schriftsatz vom 04.09.2020 beantragte die Klägerin vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Antrag festzustellen, dass die Klägerin ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Klagefrist von drei Wochen einzuhalten. Eine Begründung dieses Antrags erfolgte zunächst nicht. Mit Schriftsatz vom 10.09.2020 wurde der in der Güteverhandlung vom 08.09.2020 gestellte Antrag auf nachträgliche Zulassung begründet und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht.

Wegen des weiteren gesamten erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben und hat die Beklagte zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verurteilt. Die weitergehende Kündigungsschutzklage hat es mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung gelte bereits nach § 7 Abs. 1 KSchG als rechtswirksam. Zur Begründung hat es insoweit im Wesentlichen au[…]


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