AG Wedding, Az.: 17 C 307/13
Urteil vom 05.12.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 223,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2013 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Mit schriftlichen Mietvertrag vom 23.07.2009, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 4 bis 11 d. A. verwiesen wird, mietete die Klägerin eine Wohnung gelegen in der M, 1 Berlin, deren Vermieterin die Beklagte ist, an.
Unter § 2 des Mietvertrages unter der Position Miete und Mietzeit heißt es unter anderem:
Symbolfoto: axelbueckert/bigstock„Die vereinbarte Monatsnettokaltmiete erhöht oder vermindert sich in dem selben prozentualen Verhältnis, indem sich der vom statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand derzeit 2005 = 100 gegenüber dem Stand bei Beginn des Mietverhältnisses, später gegenüber dem Stand der letzten Mietangleichung nach dieser Wertsicherungsklausel erhöht oder ermäßigt. Die Erhöhung oder Verminderung der Nettokaltmiete tritt jeweils erst dann ein, wenn die Indexveränderung mindestens zwei Punkte beträgt.“
Mit Schreiben vom 27.04.2011 wurde die Miete aufgrund der Indexklausel um 6,66 € auf 280,66 € ab dem 01.06.2011 und mit Erhöhung vom 23.01.2012 um weitere 5,89 € auf 286,55 € ab dem 01.03.2012 erhöht.
Letztlich forderte die Beklagte durch ihre Hausverwaltung mit Schreiben vom 15.01.2013 einen weitere Erhöhung von 286,55 € auf 292,44 €.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagte die auf Grund der vorgenannten Erhöhungen durch sie (die Klägerin) nach ihrer Auffassung zu Unrecht geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 223,09 € zurück (monatliche Erhöhung um 6,66 € von Juli 2011 bis Februar 2012 und monatliche Erhöhung von insgesamt 12,55 € von März 2012 bis März 2013).
Die Klägerin hält die im Mietvertrag vereinbarte Indexklausel, insbesondere deshalb für unwirksam, weil nicht sichergestellt sei, dass zwischen den jeweiligen Erhöhungen die Miete jeweils für ein Jahr unverändert bleiben müsse.
Die Klägeri[…]