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Wohngebäudeversicherung – Wann liegt ein Überschwemmungsschaden vor?

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LG Mönchengladbach – Az.: 1 O 278/18 – Urteil vom 30.04.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung.

Der Kläger bewohnt mit seiner Lebensgefährtin das in seinem Eigentum stehende Wohnhaus mit der Anschrift XXX.

Unter dem 28.12.2016 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine Wohngebäudeversicherung für das vorbenannte Einfamilienhaus. Versicherungsbeginn war der 01.01.2017 um 0:00 Uhr. Auf diesen finden die Musterbedingungen der VGB 2013 Anwendung. Diese bestimmen in § 4 Ziff. 3 lit a:

Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch

aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässer (Hochwasser)

bb) Witterungsniederschläge (Regen, Schnee, Schneeschmelze, Eiskörner, Graupel oder Hagel)

cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb)

In der Nacht vom 29.04. auf den 30.04.2018 kam es während eines Unwetters im Großraum Hückelhoven zu einem Regenereignis. Ein Kellerlichtschacht des Wohngebäudes lief mit Niederschlagwasser voll. In die Kellerinnenräume drang Wasser ein.

Am 01.05.2018/02.05.2018 meldete die Lebensgefährtin des Klägers – die Zeugin XXX – den eingetretenen Schaden an die Beklagte. Die Beklagte schickte darauf im Rahmen einer Ortsbegehung am 16.05.2018 einen Mitarbeiter – den Zeugen XXX – zum Grundstück des Klägers, welcher mit der Zeugin XXX die Schäden im Keller besichtigte. Dieser kam zu der Schlussfolgerung, dass die eingetretenen Schäden im Keller nicht durch eingedrungenes Regenwasser, sondern durch das in das Mauerwerk eingedrungene Grundwasser entstanden seien. Eine Eintrittsverpflichtung der Beklagten bestünde deswegen nicht.

Der Kläger beauftragte sodann einen Privatsachverständigen. Dieser nahm die Kellerräume sowie das Grundstück des Klägers am 18.05.2018 in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Schadensursache um den Eintritt von Niederschlagswasser in Folge von Starkregen handle.

Der Kläger beauftragte verschiedene[…]


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