AG Langenfeld, Az.: 54 C 126/14
Urteil vom 16.08.2016
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1,50 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden künftigen Schaden zu 50 % zu erstatten, welcher der Klägerin in Zukunft noch aus dem Verkehrsunfall vom 17.10.2013 auf der Opladener Straße (B 8) in Langenfeld entstehen wird.
Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin als Gesamtschuldner von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Teils abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: monkeybusinessimages/Bigstock
Die Parteien streiten über Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17.10.2013 gegen 13.40 Uhr auf der Opladener Straße in Langenfeld ereignete.
Randnummer2
Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des bei dem Verkehrsunfall beschädigten Renault Megane Scenic, amtliches Kennzeichen … . Die Beklagten zu 1 war zum Unfallzeitpunkt Fahrerin des unfallbeteiligten PKW Citroen Berlingo, amtliches Kennzeichen …, welches zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr die Tochter der Klägerin, die Zeugin …, mit dem klägerischen Fahrzeug die Opladener Straße in Langenfeld in südlicher Richtung und beabsichtigte von dort nach links in die Trompeter Straße abzubiegen. Die Opladener Straße weißt in südlicher Richtung eine Steigung von 2,5 % auf.
Vor dem dortigen Kreuzungsbereich hatte sich ein Rückstau gebildet, so dass die Zeugin …[…]