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Bußgeldverfahren – Erstattung Kosten für Einholung Privatgutachten

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LG Bielefeld – Az.: 10 Qs 425/19 – Beschluss vom 19.12.2019

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 04. März 2019 ein Betrag in Höhe von 3.518,88 EUR gegen die Landeskasse festgesetzt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der Betroffene wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung seines Kostenfeststellungsantrages vom 04.03.2019 durch Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 01.07.2019, Az. 11 OWi 224/18.

I.

Dem Rechtsmittel liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

1.

Mit Bußgeldbescheid vom 11.10.2017 verhängte der Kreis I. gegen den Betroffenen eine Geldbuße i.H.v. 235,00 EUR und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Ihm wurde vorgeworfen, im Sinne der §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO und § 24 StVG ordnungswidrig gehandelt zu haben, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft nach Toleranzabzug um 45 km/h überschritten habe.

Die zu Grunde liegende Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem Lasermesssystem TraffiStar S350 des Unternehmens Jenoptik vorgenommen. In dem zum Messvorgang erstellten Protokoll ist festgehalten, dass die „System Version S350. SC4.B14021114“ zum Einsatz gekommen sei und die Bedienungsanweisung Version ROBOT/54/611/05.05.14/de/H vorgelegen habe. Zu dem Messgerät existiert ein vom Unternehmen herausgegebener Hinweis in einem Begleitblatt, der mit „Besonderheiten beim Betrieb des Lasermesssystems TraffiStar S350 mit der Software-Version S350.SC4.D.15020413“ überschrieben ist.

Unter dem 24.10.2017 legte die Verteidigerin des Betroffenen fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Mit Schreiben vom 10.11.2017 forderte sie vom Kreis I. Datensätze und Informationen zur Überprüfung der Messung an und teilte mit, dass zwischenzeitlich ein Sachverständiger mit der Überprüfung des Messvorgangs beauftragt worden sei. Nach Fertigstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. S. D. übersandte die Verteidigerin dieses am 15.03.2018 der Staatsanwaltschaft Bielefeld. Als Ergebnis der Begutachtung teilte sie hierbei unter anderem mit, dass die Angaben im Messprotokoll Unstimmigkeiten aufwiesen bzw. unzutreffend seien. So sei dort etwa festgehalten, dass das Gerät nach der Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzt und eingestellt worden sei und dass dafür die Bedienungsanweisung Version ROBOT/54/611/05.05.14/de/H vorgelegen habe. Diese Anweisung[…]


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