Oberlandesgericht Köln
Az: 11 U 165/05
Urteil vom 23.08.2006
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.8.2005 (7 O 570/03) wie folgt abgeändert:
1.
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 41.722,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.1.2004 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Aufwand und Schaden zu ersetzen, der darauf zurückzuführen ist, dass aufgrund von Planungs- und Überwachungsfehlern des Beklagten Risse in den Sozialräumen im Obergeschoss des Gebäudes S-Straße 1 entstanden sind.
II.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:
1.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 58 % und der Beklagte zu 42 %. Die erstinstanzlichen Kosten des Streithelfers trägt dieser selbst zu 58 % und der Beklagte zu 42%.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 37 % und der Beklagte zu 63 %. Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers trägt dieser selbst zu 37 % und der Beklagte zu 63 %.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche seien verjährt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Hinsichtlich der Höhe des Schadens bezieht sie sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Mit dem Klageantrag zu 1) verlangt sie die Erstattung von Instandsetzungskosten nach § 635 BGB gemäß der Berechnung in der Klageschrift (S. 5 f. = Bl. 5 f. d.A.); allerdings macht sie lediglich den Nettobetrag in einer Gesamthöhe von 35.486,30 Euro geltend. Mit dem Klageantrag zu 2) fordert sie die Erstattung merkantilen Minderwertes in Höhe von 34.000,00 Euro.
Die Klägerin und der Streithelfer beantragen, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 35.486,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.1.[…]