Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Jagdpachtvertrag: fristlose Kündigung bei unzureichender Reviereinweisung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Dannenberg, Az.: 31 C 210/16, Urteil vom 01.03.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.375,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2016 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 21 % und der Beklagte 79 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung der Vergütung für Jagderlaubnisrechte.

Der Kläger und Herr G. (im folgenden Jagdausübungsberechtigte genannt) schlossen mit dem Beklagten für das Jagdjahr 2016/2017 (1. April 2016 bis 31. März 2017 jeweils einen entgeltlichen Vertrag für die Ausübung der Jagd in den Jagdrevieren K. im Landkreis Lüchow-Dannenberg in Niedersachsen und B. im Landkreis Salzwedel in Sachsen-Anhalt. Die Jagdausübungsberechtigten zahlten an den Beklagten jeweils 1.500,00 €, insgesamt also 3.000,00 €, welche der Kläger mit der vorliegenden Klage aus eigenem und aus abgetretenem Recht von dem Beklagten zurückfordert.

Der Beklagte stellt den Jagdausübungsberechtigten je zwei Jagderlaubnisscheine aus. Auf die Anlage K 1, Blatt 6, 6 R der Akte, Anlage K 4, Blatt 9, 9 R der Akte, wird Bezug genommen.

Jagdpächter des Jagdbezirks K. im Landkreis Lüchow-Dannenberg war der Beklagte und sein Mitpächter V., der dem Beklagten eine Vollmacht zur Ausstellung von Begehungsscheinen erteilt hatte. Auf die Anlage zum Protokoll vom 05. Oktober 2016, Blatt 49 der Akten, wird Bezug genommen.

Alleiniger Jagdpächter des Jagdbezirkes B. war der Beklagte, so dass der Beklagte insgesamt mehr als 1.000 ha Jagdfläche gepachtet hatte.

Symbolfoto: Tverdokhlib/Bigstock

Der Beklagte hat beide Jagdausübungsberechtigte in die Jagd in beiden Jagdbezirken eingeführt. Er hat unter anderem mit beid[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv